Der Handel von Kryptowerten erfreut sich steigender Beliebtheit, so dass man sicherlich konstatieren kann, dass Kryptowerte schon fast im Mainstream angekommen sind!
Mit steigenden Kursen stellt sich für den einen oder anderen Anleger in Kryptowerten auch die Frage, wie eigentlich das Thema Steuern geregelt ist? Hier lauern so einige Fallstricke, die Anleger kennen sollten.
Grundsätzlich können Kryptowerte in Deutschland auf drei verschiedene Arten gehandelt werden:
- Krypto-ETPs in Form eines Wertpapiers
- Krypto-Differenzgeschäfte in Form eines Termingeschäfts
- nativer Kryptowert
Option 1: Krypto-ETPs
ETPs sind “exchange traded products”, was nichts anderes bedeutet, dass es sich hierbei um ein börsengehandeltes Wertpapier handelt. Somit sind Krypto-ETPs Schuldverschreibungen bzw. Zertifikate, bei denen der Basiswert ein Kryptowert ist oder aus mehreren Kryptowerten (sog. Basket) besteht. Dabei werden bei den aktuell verfügbaren Krypto-ETPs die zugrundeliegenden Kryptowerte auch tatsächlich nativ erworben.Da es sich hierbei um echte Wertpapiere handelt, unterliegen diese Produkte der Abgeltungssteuer, d.h. Gewinne werden mit 25% Kapitalertragssteuer, 5,5% Solidaritätszuschlag und ggf. Kichensteuer (8% oder 9%) besteuert. In Summe bei Kirchensteuerpflicht: 27,99%.
Als Freigrenze können Kunden einen Freistellungsauftrag in Höhe von 801€ pro Jahr einreichen (Eheleute: 1.602€), der gegen den Gewinn verrechnet wird. Darüber hinaus werden die Gewinne ebenfalls gegen den “Verlusttopf Sonstige” verrechnet, d.h. Krypto-ETP-Gewinne können mit Verlusten aus z.B. anderen Zertifikaten oder ETFs verrechnet werden. Ein weiterer Vorteil: Der inländische Broker kümmert sich vollumfänglich um die Abführung der Steuer und stellt auch einmal im Jahr das gesetzliche Steuerreporting zur Verfügung.
Es gibt aktuell den Vorstoß einiger Emittenten, analog zu bspw. Xetra Gold eine Befreiung von der Abgeltungssteuer beim BMF zu erreichen, wenn der Krypto-ETP mindestens ein Jahr gehalten wurde. Zum 10. Mai 2022 hat das BMF reagiert und eine Gleichbehandlung unter bestimmten Bedingungen gesetzlich verankert verankert. Weitere Infos finden Sie hier.
Option 2: Krypto-Differenzgeschäfte
“Contracts for differences” sind finanzielle Differenzgeschäfte und werden ausschließlich außerbörslich gehandelt. Steuerlich handelt es sich hierbei um Termingeschäfte, so dass die Besteuerung analog von Optionen oder Futures erfolgt. Grundsätzlich ist diese analog zu Wertpapieren, d.h. es greift ebenfalls die Abgeltungssteuer und die Verrechnungsmöglichkeit mit dem Freistellungsauftrag bzw. dem Verlusttopf Sonstige, mit dem Unterschied, das der Gesetzgeber am 16.12.2020 eine folgenreiche Anpassungen am JStG beschlossen hat. In § 20 Absatz 6 EStG wird nunmehr die Verlustverrechnungsgrenze für Totalverluste sowie für die Verrechnung realisierter Verluste aus Termingeschäften für gleichartige Geschäfte auf 20.000€ p.a. festgelegt. Weitere Informationen gibt es hier.Option 3: Native Kryptowerte
Bei nativen Kryptowerten werden echte Kryptowerte gehandelt. Steuerlich werden diese als so genannte “private Veräußerungsgeschäfte” im Sinne des §23 ESTG angesehen. Dies bedeutet, das Gewinne nach einem Jahr Haltedauer steuerfrei sind und unterjährige Gewinne dem normalen Einkommenssteuersatz unterliegen. Zudem gibt es eine Steuerfreigrenze von 600€. Wird diese überschritten, muss der gesamte Gewinn versteuert werden. Eine Besonderheit gibt es ggf. bei der Ermittlung des Gewinns. In der Regel erfolgt die Gewinnermittlung nach dem FiFo-Prinzip, d.h. zuerst gekaufte Kryptowerte werden auch zuerst wieder verkauft. Dieses Prinzip gilt so grundsätzlich auch bei Wertpapieren. Kunden können allerdings auch das LiFo-Prinzip festlegen, d.h. zuletzt gekaufte Kryptowerte werden zuerst wieder verkauft. Welche der beiden Methoden steuerlich günstiger ist, hängt vom individuellen Einzelfall ab und sollte sorgfältig geprüft werden.Weitere steuerliche Besonderheiten:
Werden Kryptowerte direkt in andere Kryptowerte getauscht oder wird mit Kryptowerten bezahlt, löst dies ebenfalls ein “privates Veräußerungsgeschäft” aus. Auch hier gilt dann die o.g. Freigrenze sowie das gewählte FiFo- oder LiFo-Verfahren für die Ermittlung des Gewinns.Kompliziert wird es bei Krypto-Sparplänen, die den Sparbetrag regelmäßig in einen Krypto-Basket investieren. Hier kann sich ggf. die Zusammensetzung des Index unterjährig ändern. Mit jeder Änderung können sich ebenfalls private Veräußerungsgeschäfte ergeben, da Kryptowerte verkauft und andere neu gekauft werden. Dies löst dann ggf. auch eine Steuerzahlung aus. Die Frage ist hierbei, ob der Anbieter eine ausreichende Dokumentation über die Veränderungen im Kryptobestand zur Verfügung stellen kann, damit dies ggü. dem Finanzamt dann glaubhaft nachgewiesen werden kann.
Es gibt auch Anbieter, die eine Krypto-Verwahrgebühr erheben und diese über den Kryptobestand verrechnen. In diesem Fall löst die Erhebung jedesmal einen Verkauf von Kryptowerten aus, der je nach FiFo- oder LiFo-Verrechnung u.U. die Steuerfreiheit nach einem Haltejahr durchbricht. Zum einen kann es passieren, dass für die Begleichung der Verwahrgebühr somit ein Bestand herangezogen wird, der schon länger als ein Jahr gehalten wird oder kurz vor Ende der Jahresfrist liegt und durch die Gebührenerhebung verkauft wird. In beiden Fällen ist dies für den Kunden sehr ärgerlich.
weitere Infos:
Alle ETN/ETP auf einen Blick
Bester Broker für Krypto-Währungen
Wichtiger Hinweis:
Die Ausführungen basieren auf unserem Verständnis der derzeit bekannten deutschen Rechtslage für Anleger mit deutscher Staatsangehörigkeit und Steuerpflicht in Deutschland. Die steuerliche Beurteilung kann durch die Gesetzgebung, Rechtsprechung oder Erlasse der Finanzverwaltung sich fortlaufend ändern. Änderungen können auch rückwirkend eingeführt werden und die beschriebenen steuerlichen Aspekte beeinflussen. Wir empfehlen Anlegern daher, sich in jedem Fall von einem Angehörigen der steuerberatenden Berufe über die steuerlichen Folgen des Erwerbs, des Haltens oder der Veräußerung von Wertpapieren / Kryptowerten beraten zu lassen.