BMF: Steuerliche Behandlung von Rohstoff-ETCs, wie z.B. Xetra Gold, geändert

Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat mit seinem Rundschreiben 2021/0191828 vom 19. Februar 2021 das BMF-Schreiben vom 18. Januar 2016 (BStBl I S. 85) ergänzt und die steuerliche Behandlung von Rohstoff-ETCs geändert. Damit wurde den BFH-Urteilen vom 12. Mai 2015, Seite 2 VIII R 35/14, BStBl II 2015 S. 834, und vom 16. Juni 2020, VIII R 7/17, BStBl II 2021 S. 9 Rechnung getragen.

Werden Inhaberschuldverschreibungen veräußert oder eingelöst, die einen Lieferanspruch auf Gold oder einen anderen Rohstoff verbriefen und durch Gold oder einen anderen Rohstoff in physischer Form nicht gedeckt sind, sind die Einnahmen Einkünfte im Sinne des § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 EStG.

Sehen die Vertrags-/Emissionsbedingungen hingegen vor, dass der Emittent das zur Verfügung gestellte Kapital nahezu vollständig in Gold oder einen anderen Rohstoff zu investieren hat und besteht ausschließlich ein Anspruch auf Auslieferung des hinterlegten Rohstoffs oder ein Anspruch auf Auszahlung des Erlöses aus der Veräußerung des Rohstoffs durch den Emittenten, liegt keine Kapitalforderung im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 7 EStG, sondern ein Sachleistungsanspruch vor; ggf. kommt eine Besteuerung als privates Veräußerungsgeschäft nach § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 EStG in Betracht. Für vor dem 1. Januar 2009 angeschaffte Inhaberschuldverschreibungen findet § 52 Absatz 28 Satz 17 EStG Anwendung.

Kurz gesagt: Die besondere steuerliche Behandlung von Xetra-Gold gilt nun für alle Rohstoff-ETCs, denen eine physische Hinterlegung des Rohstoffs zugrunde liegt und es ausschließlich ein Anspruch auf Auslieferung des hinterlegten Rohstoffs oder ein Anspruch auf Auszahlung des Erlöses aus der Veräußerung des Rohstoffs durch den Emittenten besteht. Dies betrifft bspw. Euwax Gold II oder WisdomTree Gold. Insofern sind Gewinne aus diesen Produkten nach einem Jahr steuerfrei bzw. unterjährig erzielte Gewinne müssten selber als “privates Veräußerungsgeschäft” versteuert werden.

Der ältere Rohstoff ETC Euwax Gold I unterliegt dieser Befreiung nicht, da neben einer physischen Auslieferung in Gold vom Anleger auch die Auslieferung in Geld beantragt werden kann. Dieses Kriterium verhindert den steuerlichen Vorteil, so dass die Börse Stuttgart mit dem Nachfolgeprodukt Euwax Gold II entsprechend reagiert hat.

Hinweis:
Die Ausführungen basieren auf unserem Verständnis der derzeit bekannten deutschen Rechtslage für Anleger mit deutscher Staatsangehörigkeit und Steuerpflicht in Deutschland. Die steuerliche Beurteilung kann durch die Gesetzgebung, Rechtsprechung oder Erlasse der Finanzverwaltung sich fortlaufend ändern. Änderungen können auch rückwirkend eingeführt werden und die beschriebenen steuerlichen Aspekte beeinflussen. Wir empfehlen Anlegern daher, sich in jedem Fall von einem Angehörigen der steuerberatenden Berufe über die steuerlichen Folgen des Erwerbs, des Haltens oder der Veräußerung von Wertpapieren beraten zu lassen.

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